BFH - Urteil vom 16.04.2002
VIII R 62/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1410
BFH/NV 2002, 1091
BFHE 198, 567
BStBl II 2002, 738
DB 2002, 1356
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Kindergeld: Suchtkrankheit als Behinderung

BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen VIII R 62/99

DRsp Nr. 2002/9388

Kindergeld: Suchtkrankheit als Behinderung

»1. Der Nachweis einer Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss nicht entsprechend der in DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) getroffenen Regelung, sondern kann auch auf andere Weise erbracht werden.2. Auch Suchtkrankheiten können Behinderungen darstellen.3. Allein der Umstand, dass sich ein Kind wegen Drogenabhängigkeit in einem Polamidon-Substitutionsprogramm befunden hat, lässt nicht den Schluss zu, dass das Kind behindert und wegen der Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.4. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" erlauben keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen Drogenabhängigkeit.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe: