Kindergeld; türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland
BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen VI B 142/99
DRsp Nr. 2000/6395
Kindergeld; türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland
Ein türkischer Staatsangehöriger, der einen Wohnsitz in Deutschland unterhält und Arbeitslosenhilfe bezieht, hat für seine Kinder, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit vom 30.4.1964.