BFH - Beschluß vom 12.04.2000
VI B 142/99
Normen:
EStG §§ 62 63 ; SozSichAbk TUR Art. 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1193

Kindergeld; türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen VI B 142/99

DRsp Nr. 2000/6395

Kindergeld; türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland

Ein türkischer Staatsangehöriger, der einen Wohnsitz in Deutschland unterhält und Arbeitslosenhilfe bezieht, hat für seine Kinder, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit vom 30.4.1964.

Normenkette:

EStG §§ 62 63 ; SozSichAbk TUR Art. 33 ;

Gründe: