FG München - Urteil vom 25.04.2013
5 K 821/13
Normen:
AO § 224; BGB § 270;

Kindergeld Überweisungskosten auf ausländisches Konto trägt der Kindergeldberechtigte

FG München, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 821/13 - Aktenzeichen 5 K 2920/11

DRsp Nr. 2013/14446

Kindergeld Überweisungskosten auf ausländisches Konto trägt der Kindergeldberechtigte

Wünscht der Kindergeldberechtigte die Überweisung des Kindergeldes trotz eines inländischen Kontos auf ein Konto im Ausland, so hat er nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB die Kosten für die Auslandsüberweisung zu tragen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 224; BGB § 270;

Gründe

I.

Streitig ist (nur noch), ob der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihr Kind K., geboren am 26. Juli 1996, für den Zeitraum Januar bis November 2011 noch nicht in vollem Umfang erfüllt ist.