BFH - Beschluss vom 28.12.2006
III B 91/05
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ; EStG § 72 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 864
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10395/03

Kindergeld; unzuständige FK

BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen III B 91/05

DRsp Nr. 2007/5134

Kindergeld; unzuständige FK

Für die Kindergeldfestsetzung/-Auszahlung an Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist allein der Dienstherr zuständig.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ; EStG § 72 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zum 30. Dezember 1998 in der ...verwaltung des Landes ... tätig und bezieht seit dem 31. Dezember 1998 Versorgungsbezüge, eine LVA-Rente sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Dolmetscher. Für die Monate Januar bis Oktober 1998 erhielt er Kindergeld für seine 1971 geborene Tochter von der Familienkasse des Dienstherren. Die gegen die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes gerichtete Klage --die Tochter war im fraglichen Zeitraum verheiratet-- wurde zurückgenommen.