FG Sachsen - Urteil vom 03.08.2005 5 K 827/04 (Kg)
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 ;
Kindergeld; Ursächlichkeit der Lernbehinderung eines Kindes für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
FG Sachsen, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 5 K 827/04 (Kg)
DRsp Nr. 2006/20953
Kindergeld; Ursächlichkeit der Lernbehinderung eines Kindes für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
Eine leichte geistige Behinderung in Gestalt einer Lernbehinderung und eines gestörten Sozialverhaltens ist ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, wenn sie jedenfalls mitursächlich dafür ist, dass es dem Kind trotz entsprechender Bemühungen nicht gelingt, einen Berufsausbildungsplatz zu finden und sich so in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies gilt auch dann, wenn der festzustellende Grad der Behinderung weniger als 50 % betragen würde.
Normenkette:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 ;
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen am 20.12.1981 geborenen Sohn R. ab Januar 2003.
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