1. Eine nach dem Kollisionsrecht (EGBGB) maßgebliche Vaterschaftsfeststellung durch ein türkisches Gericht ist als Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Kindergeld anzuerkennen, wenn sie nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. Die Nichteinholung eines Abstammungsgutachtens im Statusverfahren ist insoweit unschädlich.2. Der Kindergeldanspruch türkischer Arbeitnehmer kann nicht von dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis abhängig gemacht werden und besteht auch für im Herkunftsland wohnhafte Kinder. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Anspruchsberechtigte Arbeitslosengeld bezieht.