FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2002
10 K 4820/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr.1 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ; EGBGB Art. 20 ; EGBGB Art. 21 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 20 Abs. 1 ; EGBGB Art. 220 Abs. 1 ; SozAbkTürkei Art. 33 Abs. 1 ; Assoziationsrats-Beschluss Nr. 3/80 Art. 3 Abs. 1 ;

Kindergeld; Vaterschaftsfeststellung; Abstammungsgutachten; Aufenthaltserlaubnis; türkischer Wanderarbeitnehmer - Kindergeldanspruch türkischer Wanderarbeitnehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 4820/99 Kg

DRsp Nr. 2002/15482

Kindergeld; Vaterschaftsfeststellung; Abstammungsgutachten; Aufenthaltserlaubnis; türkischer Wanderarbeitnehmer - Kindergeldanspruch türkischer Wanderarbeitnehmer

1. Eine nach dem Kollisionsrecht (EGBGB) maßgebliche Vaterschaftsfeststellung durch ein türkisches Gericht ist als Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Kindergeld anzuerkennen, wenn sie nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. Die Nichteinholung eines Abstammungsgutachtens im Statusverfahren ist insoweit unschädlich. 2. Der Kindergeldanspruch türkischer Arbeitnehmer kann nicht von dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis abhängig gemacht werden und besteht auch für im Herkunftsland wohnhafte Kinder. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Anspruchsberechtigte Arbeitslosengeld bezieht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr.1 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ; EGBGB Art. 20 ; EGBGB Art. 21 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 20 Abs. 1 ; EGBGB Art. 220 Abs. 1 ; SozAbkTürkei Art. 33 Abs. 1 ; Assoziationsrats-Beschluss Nr. 3/80 Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn "A".