BFH - Beschluß vom 11.02.2002
VIII B 139/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 908

Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 1996

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen VIII B 139/01

DRsp Nr. 2002/7311

Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 1996

Gegen das Kindergeld für das erste Kind i.H.v. 200 DM pro Monat für das Streitjahr 1996 bestehen bei Stpfl. mit einem Grenzsteuersatz von 32 v. H. keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahre 1996 durch die Gewährung eines Kindergeldes von monatlich 200 DM in seinen Rechten verletzt ist und einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung eines höheren Kindergeldes hat, erfordert nicht die Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der hier maßgeblichen Fassung vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Vielmehr lässt sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Finanzgerichts (FG) anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheiden, dass die Klage auf Zahlung eines höheren Kindergeldes unbegründet und daher abzuweisen ist.