BFH - Beschluß vom 11.02.2002
VIII R 81/97
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 939

Kindergeld; Vertretung des Arbeitsamtes durch das Landesarbeitsamt

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen VIII R 81/97

DRsp Nr. 2002/7312

Kindergeld; Vertretung des Arbeitsamtes durch das Landesarbeitsamt

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass sich in einem Rechtsstreit wegen Kindergeld das beklagte Arbeitsamt - Familienkasse - durch das Landesarbeitsamt vertreten lassen kann (Anschluss an BFH-Beschl. v. 25.08.1997 - VI B 94/97, BStBl II 1998, 118).

Gründe:

Der alleinstehende Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater von zwei in den Jahren 1972 und 1975 geborenen Kindern. Mit Bescheid vom 3. Januar 1996 bewilligte das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter --der Beklagte--) dem Kläger für jedes Kind monatlich 200 DM Kindergeld. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er sich schlechter stelle als im Vorjahr.

Zur Begründung seiner Klage trug er vor, die geltende Kindergeldregelung sei verfassungswidrig, weil sie bei ihm zu keiner Entlastung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs geführt habe. Der Kinderfreibetrag müsse jährlich mindestens 9 000 DM betragen.