Der alleinstehende Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater von zwei in den Jahren 1972 und 1975 geborenen Kindern. Mit Bescheid vom 3. Januar 1996 bewilligte das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter --der Beklagte--) dem Kläger für jedes Kind monatlich 200 DM Kindergeld. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er sich schlechter stelle als im Vorjahr.
Zur Begründung seiner Klage trug er vor, die geltende Kindergeldregelung sei verfassungswidrig, weil sie bei ihm zu keiner Entlastung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs geführt habe. Der Kinderfreibetrag müsse jährlich mindestens 9 000 DM betragen.
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