Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn E ab Januar 2012 zusteht.
E wurde am 28.03.1990 geboren. Er begann am 03.08.2009 eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker bei der Firma R GmbH in U. Es handelt sich um einen zweigleisigen Ausbildungsgang. Parallel zum Studium an der Fachhochschule D erfolgt eine technische Berufsausbildung im dualen System für die Dauer von 2,5 Jahren (Phase 1) und eine berufspraktische Tätigkeit im erlernten Beruf für weitere 2,0 Jahre (Phase 2). Die Phase 1 endet mit der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zum Werkzeugmechaniker, die Phase 2 mit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens zum „Bachelor of Engineering” an der Fachhochschule D. Die Studienzeit beträgt insgesamt 4,5 Jahre mit Beginn am 03.08.2009 und Beendigung am 31.01.2014.
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