Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit 1 Euro-Job oder 15-Wochenstunden-Job des arbeitslosen Kindes kein der Kindergeldberechtigung entgegenstehendes Beschäftigungsverhältnis, kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG bei einem 30-Wochenstunden umfassenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nach § 16e SGB II Rückforderung von abgezweigten Kindergeld gegenüber Abzweigungsempfänger
FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 8 K 1032/11 (Kg)
DRsp Nr. 2013/22893
Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit 1 Euro-Job oder 15-Wochenstunden-Job des arbeitslosen Kindes kein der Kindergeldberechtigung entgegenstehendes Beschäftigungsverhältnis, kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1EStG bei einem 30-Wochenstunden umfassenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nach § 16eSGB II Rückforderung von abgezweigten Kindergeld gegenüber Abzweigungsempfänger
1. Die im Rahmen einer „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung” bzw. eines „1 Euro-Jobs” verrichteten Arbeiten begründen gem. § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. SGB IV. Damit steht der 1 Euro-Job eines arbeitslosen Kindes dem Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1EStG nicht entgegen.2. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit gem. § 138 Abs. 3SGB III nicht aus und erhält den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1EStG (vgl. Sächsisches FG v. 31.7.2013, 8 K 930/08).3. Die 30 Wochenstunden umfassende, – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des § 16eSGB II ist hingegen als den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG ausschließende Beschäftigung zu beurteilen.
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