BFH - Beschluß vom 13.03.2000
VI B 286/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; EStG §§ 64 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1088

Kindergeld; Weiterleitung

BFH, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen VI B 286/99

DRsp Nr. 2000/5905

Kindergeld; Weiterleitung

Hat ein Elternteil für seine Tochter Kindergeld erhalten, obwohl die Tochter nicht mehr in seinem Haushalt aufgenommen war, kann das zu Unrecht gewährte Kindergeld zurückgefordert werden. Dem Rückforderungsanspruch kann der Einwand der Entreicherung auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Elternteil das Kindergeld an den vorrangig berechtigten anderen Elternteil weitergeleitet hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; EStG §§ 64 70 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im Hauptsacheverfahren, für das er Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, gegen die Rückforderung von Kindergeld für den Monat Februar 1999.