I.
Der Kläger (Kl) ist der Vater der am 17. Dezember 1985 geborenen M. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 teilte der Beklagte (die Familienkasse -FK-) dem Kl mit, dass die Kindesmutter ab September 2004 den vorrangigen Kindergeldanspruch hat, weil M seit 01. September 2004 in deren Haushalt lebt. Die FK forderte den Kl auf, eine etwaige Weiterleitung des Kindergeldes für September und Oktober 2004 an die Kindesmutter nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kl nicht nach. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Kindesmutter laut Aktenvermerk der FK, dass das Kindergeld nicht an sie weitergeleitet worden sei.
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