I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldaufhebungsbescheides vom 14.08.2006 und die daraus resultierende Nachzahlung des Kindergeldes ab September 2006. Materiell rechtlich geht es um die Frage, ob dem Antragsteller auch ab September 2006 Kindergeld für seine in Ghana lebenden Kinder zusteht.
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