Streitig ist, ob die Kinder des Klägers (Kl) die für einen vollen Kindergeldanspruch erforderliche Voraussetzung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfüllten.
I.
Der Kl ist der Vater des am 14. Mai 1989 geborenen M und des am 22. Dezember 1991 geborenen K. Sowohl der Kl als auch die beiden Söhne sind deutsche Staatsangehörige. Bis August 2003 bezog die Ehefrau des Kl Kindergeld für M und K.
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