Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 07.05.2015 wurde der Kindergeldantrag des Klägers für die Kinder x (geb.), y (geb. ) und z (geb.) abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Kindergeld nicht gewährt werden könne, weil die Kinder keinen Wohnsitz im Inland bzw. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hätten.
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