Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat hat bereits den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er unter Hinweis auf seine Beschwerdebegründung erhoben hatte, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt. Da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, wird sie verworfen (§ 132 FGO). Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist nicht erkennbar.
1. Nach Auffassung des Klägers ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es sei die für zahlreiche Steuerpflichtige bedeutsame Rechtsfrage zu klären, ob ein minderjähriges Kind, das bei der Mutter im entfernten Ausland lebt und dort die Schule besucht, bei seinem im Inland lebenden Vater zu berücksichtigen ist, wenn es sich bis zu fünf Monate zusammenhängend bei ihm im Inland aufhält.
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