FG München - Urteil vom 16.10.2013
5 K 3811/12
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; AO § 169; AO § 170;

Kindergeld Wohnsitzverlegung der Kindsmutter und des Kinds Billigkeitsentscheidung der Familienkasse

FG München, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 3811/12

DRsp Nr. 2013/23723

Kindergeld Wohnsitzverlegung der Kindsmutter und des Kinds Billigkeitsentscheidung der Familienkasse

1. Aus der Wohnsitzverlegung der Kindsmutter und des Kindes ergibt sich noch nicht, dass die ursprünglich bestehende Kindergeldberechtigung des Kindsvaters weggefallen ist und dieser durch den weiteren Kindergeldbezug eine Steuerstraftat begangen hat. 2.Sieht die Familienkasse im Rahmen von Billigkeitserwägungen aufgrund einer Weiterleitungsbestätigung davon ab, das Kindergeld vom bisherigen Empfänger zurückzufordern, bleibt der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dennoch weiter bestehen.

1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2004 bis Mai 2011 vom 9. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012 werden für den Zeitraum Dezember 2004 bis April 2010 in Höhe von 10.350 EUR aufgehoben, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; AO § 169; AO § 170;

Gründe

I.