1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2004 bis Mai 2011 vom 9. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012 werden für den Zeitraum Dezember 2004 bis April 2010 in Höhe von 10.350 EUR aufgehoben, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
I.
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