Der Bescheid vom 29.08.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.10.2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für ihre Tochter M Kindergeld für Februar 2013 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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