Streitig ist, ob eine dem Sohn der Klägerin im Jahr 2001 zugeflossene Übergangsbeihilfe bei der Ermittlung seiner kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und sonstigen Bezüge des Jahres 2002 zu berücksichtigen ist.
Der 1979 geborene Sohn der Klägerin stand vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Durch Bescheid der zuständigen Wehrbereichsverwaltung vom 22. November 2001 wurde ihm eine Übergangsbeihilfe nach §
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