FG München - Urteil vom 15.10.2003
9 K 4230/02
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Kindergeldanpruch für Kinder, die sich zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland aufhalten

FG München, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 9 K 4230/02

DRsp Nr. 2003/14891

Kindergeldanpruch für Kinder, die sich zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland aufhalten

Kinder eines in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen, die zum Zwecke des Schulbesuchs in die Türkei zurückkehren, dort im Haus der Großeltern leben und vor ihrer Rückkehr in die Türkei nur rund ein Jahr in Deutschland gelebt haben, haben auch dann keinen inländischen Wohnsitz, wenn sie die Ferien regelmäßig bei den Eltern in Deutschland verbringen. Ein Kindergeldanspruch nach dem EStG besteht für diese Kinder nicht.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Kinder des Klägers Z und L ab Oktober 2000 bzw. August 2001 ein Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) besteht.