Streitig ist noch, ob die Klägerin aufgrund ihres Aufenthaltes in der Türkei im Zeitraum Januar 2002 bis November 2004 ihren inländischen Wohnsitz beibehalten bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Die türkischstämmige Klägerin, die am 30.05.1979 in A-Stadt geboren wurde und bei ihren Eltern lebte, erhielt ab 06.03.1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 21.08.1999 schloss sie in der Türkei mit ihrem jetzigen Ehemann die Ehe, aus der das Kind Z, geboren am 22.11.2001, hervorging. Die Klägerin hielt sich in folgenden Zeiträumen in der Türkei auf:
15.12.2000 bis 27.03.2001
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