EStG § 62 Abs. 2 ; EStG (2000) § 74 Abs. 3 ; SGB X § 103 Abs. 1 ; SGB X § 107 Abs. 1 ; SGB X § 111 ; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d Art. 28 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1780
Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich geduldeter Ausländer; Erfüllungswirkung von Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen nach § 107 SGB X; Ausschlußfrist nach § 111 SGB X
FG Münster, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 2517/03 AO
DRsp Nr. 2004/14011
Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich geduldeter Ausländer; Erfüllungswirkung von Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen nach § 107SGB X; Ausschlußfrist nach § 111SGB X
1. Der Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich lediglich geduldeter Ausländer, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gemäß § 62 Abs. 2EStG sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Bewilligungsbescheid. Rechtsgrundlage für Anspruchsberechtigte aus dem ehemaligen Jugoslawien ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d i.V.m. Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.9.1974.2. Erbringt ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger - hier eine Gebietskörperschaft - Sozialleistungen für Kinder, ohne daß die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1SGB X erfüllt sind, ist der vorrangige Leistungsträger - hier die Agentur für Arbeit (Familienkasse) - gegenüber dem leistenden Leistungsträger erstattungspflichtig. Soweit ein solcher Erstattungsanspruch des nachrangigen gegen den vorrangigen Leistungsträger besteht, gilt der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kindergeldzahlung gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger gemäß § 107 Abs. 1SGB X als erfüllt.
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