Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 8 November 2016 (GA, Bl. 44 f.) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2017 (GA, Bl. 49 ff.). Mit letzterer hatte die beklagte Familienkasse den Einspruch der Klägerin wegen der Zeiträume von Juli 2014 bis einschließlich des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Juni 2017) zurückgewiesen.
In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob die Klägerin im Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch für ihre Tochter A hatte, obwohl diese sich während des weit überwiegenden Teils des Streitzeitraums in Australien aufhielt. Daneben erhebt die Klägerin verfassungs- und verfahrensrechtliche Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid.
Die Klägerin ist als Angestellte nichtselbständig tätig und bezog laufend Kindergeld für ihre Tochter A. Diese absolvierte nach der Schulausbildung ein freiwilliges soziales Jahr nach dem
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