FG Bremen - Urteil vom 27.01.2000
499197K 1
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 9a Satz 1 Nr. 2 ;

Kindergeldanspruch bei Ausbildungsende während eines Monats und sofortiger Übernahme des volljährigen Kindes in ein reguläres Arbeitsverhältnis

FG Bremen, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 499197K 1

DRsp Nr. 2001/8714

Kindergeldanspruch bei Ausbildungsende während eines Monats und sofortiger Übernahme des volljährigen Kindes in ein reguläres Arbeitsverhältnis

1. Endet die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes während eines Monats und wird das Kind noch im gleichen Monat vom Ausbildungsbetrieb in ein normales Arbeitsverhältnis übernommen, so zählt dieser Monat kindergeldrechtlich noch voll zum Zeitraum der Berufsausbildung, mit der Folge, dass nicht nicht nur die für diesen Monat noch anteilig gezahlte Ausbildungsvergütung, sondern auch der anteilig für diesen Monat gezahlte Regelarbeitslohn zu den kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden "Einkünften und Bezügen" des Kindes während der Berufsausbildung gehört. 2. Auch wenn die -mangels höherer tatsächlicher Werbungskosten durch monatsanteiligen Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags ermittelten- Einkünfte des Kindes nur wegen der Einbeziehung des im Monat des Ausbildungsendes bereits erzielten Arbeitslohns aus dem Regelarbeitsverhältnis über dem kindergeldrechtlich unschädlichen Grenzbetrag liegen, entfällt rückwirkend der Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 9a Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: