FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 30.04.2015
5 K 894/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c;

Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung zum Fluggerätemechaniker bei der Bundeswehr

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 5 K 894/14

DRsp Nr. 2015/11145

Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung zum Fluggerätemechaniker bei der Bundeswehr

Ein Zeitsoldat bei der Bundeswehr, der zum Fluggerätemechaniker am Kampfhubschrauber Tiger ausgebildet wird, befindet sich auch dann noch in der Berufsausbildung wenn lediglich die Spezialausbildung am Kampfhubschrauber Tiger noch nicht abgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob sich der Sohn A, geboren in 1988, in der Zeit ab Januar 2012 in Berufsausbildung befand und dem Kläger folglich ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.