FG München - Urteil vom 19.07.2007
5 K 1353/06
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 2009, 316
EFG 2009, 38

Kindergeldanspruch bei Fortsetzung der Berufsausbildung durch ergänzendes Studium

FG München, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 5 K 1353/06

DRsp Nr. 2008/21220

Kindergeldanspruch bei Fortsetzung der Berufsausbildung durch ergänzendes Studium

1. Die Berufsausbildung wird nach Abschluss des Studiums fortgesetzt, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 2. Ergänzendes Studium in diesem Sinne ist nicht nur ein Aufbaustudium mit eigenem Studiengang, sondern auch die Belegung weiterer Semester im geprüften Fach zur Vertiefung vorhandener und Aneignung weiterer berufsspezifischer Kenntnisse, auch wenn diese Ausbildungsmaßnahmen nicht in der Studienordnung vorgeschrieben sind.

Normenkette:

EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand: