Streitig ist, ob dem Kläger für den Monat April 2009 Kindergeld sowie ein Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro zusteht.
Der Kläger ist der leibliche Vater des Kindes B, geboren am 15. August 1993. Er ist seit 2007 geschieden. Das Kind lebte einige Jahre bei einer Pflegefamilie.
Im März 2009 kündigte der Kläger an, das Kind mit Einverständnis des Jugendamtes A aus der Pflegefamilie zu holen und es in seine Obhut zu nehmen, da ein weiterer Aufenthalt in der Pflegefamilie aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei. Er holte das Kind am 3. April 2009 von der Pflegefamilie ab.
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