BFH - Beschluss vom 29.01.2010
III B 50/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 919
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 126/08

Kindergeldanspruch bei Nichtbestehen der Ausbildungsprüfung und ernsthafter Vorbereitung auf die Wiederholung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen III B 50/09

DRsp Nr. 2010/5255

Kindergeldanspruch bei Nichtbestehen der Ausbildungsprüfung und ernsthafter Vorbereitung auf die Wiederholung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das Gericht

NV: Rügt ein Kläger im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision, das FG hätte seinen Sohn als Zeugen zur Frage einer ernsthaften Prüfungsvorbereitung vernehmen müssen, so muss er substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern der Zeugenbeweis auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I.