1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. August 2009 wird die Familienkasse verpflichtet, dem Kläger für seine Söhne J und S von Oktober 2008 bis Dezember 2008 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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