BFH - Beschluss vom 28.01.2010
III B 165/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 876
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 741/09

Kindergeldanspruch bei vorgezogener und bestandener Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsberufs bis zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Ausbildungszeit

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III B 165/09

DRsp Nr. 2010/5249

Kindergeldanspruch bei vorgezogener und bestandener Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsberufs bis zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Ausbildungszeit

1. NV: Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel (erst) mit Bestehen der Prüfung, spätestens aber mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht. 2. NV: Es kann offen bleiben, ob die Berufsausbildung trotz einer vorgezogenen Abschlussprüfung fortdauert, wenn die praktische Ausbildung bis zum Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit fortgesetzt wird, denn ein solcher Fall liegt im Streitfall nicht vor.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Kindergeldanspruch bei vorgezogener und bestandener Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsberufs (hier Technische Zeichnerin Maschinen- und Anlagetechnik) bis zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Ausbildungszeit erhalten bleibt, wenn das Kind mit geringerer Wochenstundenzahl weiter beschäftigt wird oder ob die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes mit der Ablegung der Abschlussprüfung endet (so Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.2.6 Abs. 5 Satz 1, BStBl I 2009, 1033, 1062).