I.
Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Kindergeldanspruch bei vorgezogener und bestandener Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsberufs (hier Technische Zeichnerin Maschinen- und Anlagetechnik) bis zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Ausbildungszeit erhalten bleibt, wenn das Kind mit geringerer Wochenstundenzahl weiter beschäftigt wird oder ob die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes mit der Ablegung der Abschlussprüfung endet (so Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.2.6 Abs. 5 Satz 1, BStBl I 2009,
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