FG München - Urteil vom 11.01.2010
10 K 225/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8; AO § 9;

Kindergeldanspruch; Beibehaltung des Inlandswohnsitzes bei vorübergehender Auslandstätigkeit

FG München, Urteil vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 225/08

DRsp Nr. 2010/5682

Kindergeldanspruch; Beibehaltung des Inlandswohnsitzes bei vorübergehender Auslandstätigkeit

1. Eine einjährige Auslandstätigkeit steht der Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen während des Auslandsaufenthaltes im Inland zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden haben, er auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt beibehalten hat und sich aus den Umständen ergibt, dass der Auslandsaufenthalt von vorneherein nur vorübergehender Natur war. 2. Auch § 63 Abs. 1 S. 3 EStG steht einem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Die Kinder des Kl behielten ebenfalls einen Wohnsitz in Deutschland bei. Sie haben mit der Einreise nach Deutschland im Juni 2006 in der Familienwohnung einen Inlandswohnsitz begründet. Diesen haben sie im Streitzeitraum auch nicht aufgegeben.

1. Der Ablehnungsbescheid vom 18.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8; AO § 9;

Tatbestand:

I.