FG München - Urteil vom 11.03.2013
7 K 3330/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2a; EGV 1408/71 Art. 73; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3a; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 883/2004 Art. 68;

Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden Mutter für die bei ihr lebenden Kinder wird nicht durch Erwerbstätigkeit des Vaters in Österreich ausgeschlossen

FG München, Urteil vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 7 K 3330/11

DRsp Nr. 2013/13716

Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden Mutter für die bei ihr lebenden Kinder wird nicht durch Erwerbstätigkeit des Vaters in Österreich ausgeschlossen

1. Ein Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden Kindsmutter für die bei ihr lebenden Kinder nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird nicht durch eine Erwerbstätigkeit des Kindsvaters in Österreich ausgeschlossen. 2. Eine Konkurrenzsituation nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG besteht nicht, wenn nach nationalem österreichischem Recht kein Kindergeldanspruch in Österreich besteht. Ein Kindergeldanspruch des Kindsvaters im Erwerbstätigkeitsland nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 schließt einen Anspruch des anderen Elternteils nach nationalen deutschem Recht aufgrund von Wohnsitzvoraussetzungen nicht aus.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2011 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 verpflichtet, Kindergeld für das Kind … ab September 2008 und für das Kind … ab November 2010 festzusetzen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.