1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2011 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 verpflichtet, Kindergeld für das Kind … ab September 2008 und für das Kind … ab November 2010 festzusetzen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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