FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2010
10 K 8157/09
Normen:
EStG § 65; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; EWGV 1408/71 Art. 13; EWGV 1408/71 Art. 73; EWGV 574/72;

Kindergeldanspruch des deutschen, mit seiner polnischen Ehefrau und deren aus erster Ehe stammenden Kindern zusammenlebenden Stiefvaters für die Stiefkinder trotz unterlassener Beantragung einer Familienbeihilfe in Polen durch den in Polen lebenden leiblichen Vater der Kinder

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 8157/09

DRsp Nr. 2010/18670

Kindergeldanspruch des deutschen, mit seiner polnischen Ehefrau und deren aus erster Ehe stammenden Kindern zusammenlebenden Stiefvaters für die Stiefkinder trotz unterlassener Beantragung einer Familienbeihilfe in Polen durch den in Polen lebenden leiblichen Vater der Kinder

1. Der Ausschluss des Kindergeldanspruchs eines in Deutschland mit seiner polnischen Ehefrau und seinen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvaters wegen eventueller in Polen gezahlter Familienbeihilfe nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wird nicht nicht durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Nr. 574/72 verdrängt, wenn weder der Stiefvater noch seine Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit i. S. d. EWG -Verordnungen in Deutschland oder in Polen ausüben.