Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2011 und der dazu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 03. August 2011 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Februar 2011 bis August 2011 zu gewähren.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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