Kindergeldanspruch des Kindesvaters für in Tschechien bei der vom Kläger geschiedenen, selbst nicht kindergeldanspruchsberechtigten Kindesmutter lebenden Kinder
FG Sachsen, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 2 K 1254/12 (Kg)
DRsp Nr. 2013/18370
Kindergeldanspruch des Kindesvaters für in Tschechien bei der vom Kläger geschiedenen, selbst nicht kindergeldanspruchsberechtigten Kindesmutter lebenden Kinder
1. Leben die Kinder bei der Kindesmutter in Tschechien, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat und auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2EStG oder unbeschränkter (fiktiv) steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3EStG ist, so ist die Kindesmuttter mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1EStG nicht nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt.2. Besteht kein Kindergeldanspruch der in Tschechien lebenden Kindesmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden Vaters gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, so ist keine Anspruchskonkurrenz gegeben, welche Voraussetzung für die Anwendung der Prioritätsregeln nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 wäre. Lebt das Kind aber nicht im Haushalt des (einzigen) Kindergeldanspruchsberechtigten (hier: des Vaters), so erhält dieser nur dann tatsächlich Kindergeld, wenn er für das Kind tatsächlich Barunterhalt zahlt.
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