I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin deutsches Kindergeld für ihre Kinder C (geb. 12. April 1983) und T (geb. 19. Oktober 1985) zusteht.
Die Klägerin ist belgische Staatsangehörige und wohnt seit vielen Jahren in Deutschland. Sie ist alleinerziehende Mutter. Ihre Kinder C und T leben in ihrem Haushalt in Deutschland. Sie studieren derzeit in Deutschland. Ihre eigenen Einkünfte und Bezüge liegen unterhalb der Grenze, ab dem in Deutschland kein Kindergeld mehr gewährt wird.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin bei diesem Sachverhalt grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld nach §§ 62 und 63 des Einkommensteuergesetzes - EStG - hat. Die entsprechenden Vorschriften lauten:
"Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
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