Unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2012 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld ab September 2011 für ihre Tochter P zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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