FG Saarland - Urteil vom 03.12.2014
2 K 1270/12
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; EWGV 1408/71 Art. 73;

Kindergeldanspruch einer arbeitslosen polnischen Staatsangehörigen bei Haushaltsaufnahme des Kindes durch die in Polen lebenden Großeltern

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 2 K 1270/12

DRsp Nr. 2015/6836

Kindergeldanspruch einer arbeitslosen polnischen Staatsangehörigen bei Haushaltsaufnahme des Kindes durch die in Polen lebenden Großeltern

1. Eine im Inland lebende, derzeit arbeitslose polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Kindergeld für ihre bei den Großeltern in Polen lebende studierende Tochter. 2. Ein Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Großeltern, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch der Mutter gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG auszuschließen, lässt sich nicht aus Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu der weitgehend wortgleichen Bestimmung des Art. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 herleiten.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2012 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld ab September 2011 für ihre Tochter P zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; EWGV 1408/71 Art. 73;

Tatbestand