Der Bescheid der Familienkasse I vom 16. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 16. Juli 2019 wird insoweit aufgehoben, als er die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder A, C und E für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 betrifft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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