I.
Zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Mai 2010 abgelehnt hat.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebte bis Dezember 2009 mit ihrer am 30.12.1999 geborenen Tochter T, deren leiblicher Vater verstorben ist, in Polen. Dort bezog sie für T Familienleistungen. Im Dezember 2009 heiratete die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigen und zog nach Deutschland. T lebt seitdem bei ihrer Großmutter, der Mutter der Klägerin, in Polen und besucht die dortige Schule. In Deutschland geht die Klägerin keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie betreut ihren am 12.12.2009 geborenen Sohn und wird von ihrem jetzigen Ehemann unterhalten, wobei das monatliche Einkommen der Familie mehr als 1.500 EUR beträgt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|