FG Sachsen - Urteil vom 23.06.2014
6 K 1085/13 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 3; AO § 8; AO § 90 Abs. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2;

Kindergeldanspruch einer polnische Pflegekraft

FG Sachsen, Urteil vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 1085/13 (Kg)

DRsp Nr. 2014/11187

Kindergeldanspruch einer polnische Pflegekraft

1. Beansprucht eine polnische Staatsangehörige, welche im Inland bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Haushaltshilfe bzw. Pflegekraft tätig ist, Kindergeld für ihren in Polen lebenden Sohn, von dessen ebenfalls in Polen lebenden Vater die Antragstellerin geschieden ist, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn kein Nachweis für das Innehaben einer Wohnung im Inland bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt erbracht wird, keine Einkommensteuerveranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt und nicht dargelegt wird, ob in Polen ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bestanden hat. 2. Die Prüfung des Anspruchs auf deutsches Differenzkindergeld gem. Art. 68 Abs. 2 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfordert Angaben, inwieweit ein Anspruch auf polnisches Familiengeld besteht und dieser Anspruch ausschließlich durch den Wohnort des Kindes ausgelöst wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 3; AO § 8; AO § 90 Abs. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum 11/2010 – 1/2011, 3 – 4/2011 und 6/2011.