I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den 1985 geborenen Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab Dezember 2005 auf und forderte das für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 770 EUR von der Klägerin zurück. Als Begründung verwies die Familienkasse darauf, dass S bei der Berufsberatung seit dem 30. November 2005 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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