BFH - Beschluss vom 22.01.2010
III B 24/09
Normen:
SGB III § 38 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 873
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3892/07

Kindergeldanspruch eines ausbildungsuchenden Kindes bei nicht erneuter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit; Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind

BFH, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen III B 24/09

DRsp Nr. 2010/5239

Kindergeldanspruch eines ausbildungsuchenden Kindes bei nicht erneuter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit; Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt. 2. NV: Außerdem ist geklärt, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringt.

Normenkette:

SGB III § 38 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den 1985 geborenen Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab Dezember 2005 auf und forderte das für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 770 EUR von der Klägerin zurück. Als Begründung verwies die Familienkasse darauf, dass S bei der Berufsberatung seit dem 30. November 2005 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.