Kindergeldanspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis
FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 12 K 4205/02
DRsp Nr. 2004/3034
Kindergeldanspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis
1. Ein rechtskräftig nicht als Spätaussiedler anerkannter kasachischer Staatsangehöriger, der nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nur über eine befristete Aufenthaltsbefugnis verfügt, hat keinen Kindergeldanspruch.2. Die Differenzierung in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG danach, ob ein Aufenthalt in der Bundesrepublik als dauerhaft anerkannt ist oder nicht, ist verfassungskonform.