1. Unter Aufhebung des Verwaltungsakts vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2011 wird der Klägerin Kindergeld für die Monate März und Mai bis Juli 2010 gewährt.
2. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt die Kosten die Beklagte.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|