FG Thüringen - Gerichtsbescheid vom 13.07.2012
3 K 1158/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 8; AO § 9; EWGV 1408/71 Art. 13;

Kindergeldanspruch eines einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers für sein in Polen lebendes Kind

FG Thüringen, Gerichtsbescheid vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 3 K 1158/10

DRsp Nr. 2012/23431

Kindergeldanspruch eines einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers für sein in Polen lebendes Kind

1. Wird der bei einem deutschen Arbeitgeber tätige, sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigte und Einkommensteuer entrichtende Arbeitnehmer im Rahmen von Montagearbeiten ununterbrochen europaweit eingesetzt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld für das in Polen lebende Kind, wenn er über keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt. 2. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich der Einordnung des gewöhnlichen Aufenthaltes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend, da es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren handelt (vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 27.10.2010 2 K 1271/07, Revision-Az. des BFH: XI R 37/11).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 8; AO § 9; EWGV 1408/71 Art. 13;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld wegen eines behaupteten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inla nd.