FG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2013
16 K 4228/12 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a); VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 a; VO (EG) Nr. 988/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers - Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der nicht erwerbstätigen Kindesmutter in Polen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 16 K 4228/12 Kg

DRsp Nr. 2013/19182

Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers – Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der nicht erwerbstätigen Kindesmutter in Polen

Ein in Deutschland ansässiger und selbständig erwerbstätiger polnischer Staatsbürgers, dessen Kind bei der nicht erwerbstätigen Kindesmutter in Polen lebt, hat Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds in voller Höhe, ohne dass dem ein etwaiger Anspruch der Kindesmutter auf polnische Familienleistungen vorginge. Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Polen nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 09.01.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2012 wird mit der Maßgabe aufgehoben,dass dem Kläger für seine Tochter "A" Kindergeld in voller Höhe ab Mai 2010 bis Januar 2011 gewährt wird.