Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2012 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 Kindergeld für die Kinder „A“ für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 und “B“ für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt Kindergeld für seine Kinder „A“, geboren am 30.05.1993, für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 und für “B“ , geboren am 20.12.1997, für die Monate Dezember 2010 bis November 2011.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|