Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die drei Kinder des Klägers N. (geboren am 04.05.1990), O. (geboren am 06.06.1992) und P. (geboren am 29.12.1993) für den Zeitraum von September 2004 bis April 2007 abgelehnt hat.
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Die Mutter seiner drei Kinder ist verstorben. Am 08.05.2008 heiratete der Kläger erneut, seine Ehefrau E. hat ebenfalls einen Sohn, K. (geboren am 16.11.1992), der im Haushalt der Eheleute lebt.
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