Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum Februar 2009 bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) Kindergeld zusteht.
Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Vater der Kinder E. (geb. 1. November 1999) und D. (geb. 9. Mai 2003). Die Kinder leben gemeinsam mit ihrer Mutter in Polen.
Der Kläger war seit 2005 als … selbständig in Deutschland erwerbstätig. Das Gewerbe hat er zum 31. Dezember 2009 abgemeldet.
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