Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger; seine Ehefrau lebt mit dem Kind A in Polen.
Ab mindestens 2005 war der Kläger zeitweise im Inland nichtselbständig beschäftigt und sozialversichert, unter anderem im Zeitraum April bis Dezember 2010.
Er wurde nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt.
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