FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2010
7 K 4616/08 Kg
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2;

Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsangehörigen; Kindergeldanspruch; Polnischer Saisonarbeiter; Pflichtversicherung; Deutsche Arbeitslosenversicherung; Ausschluss; Kindergeldbezug; Polen; Ausländische Leistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 7 K 4616/08 Kg

DRsp Nr. 2011/1759

Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsangehörigen; Kindergeldanspruch; Polnischer Saisonarbeiter; Pflichtversicherung; Deutsche Arbeitslosenversicherung; Ausschluss; Kindergeldbezug; Polen; Ausländische Leistung

1. Einem polnischen Arbeitnehmer steht für die Dauer seiner Beschäftigung in Deutschland kein Kindergeld auf der Grundlage der VO (EWG) 1408/71 zu, wenn er während dieser Tätigkeit im Inland nicht gegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert war. 2. Ein Anspruch nach deutschem Recht wird durch die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn für die in Polen wohnhaften Kinder polnische Familienleistungen gewährt wurden. 3. Auf die Höhe der ausländischen Leistung kommt es für die Vergleichbarkeit mit dem deutschen Kindergeld grundsätzlich nicht an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand